In der letzten Zeit erhalten wir zunehmend Rückmeldungen von Patienten, dass eine volle Kostenübernahme für eingereichte Honorarrechnungen abgelehnt worden sei. Dies betrifft insbesondere Beihilfeversicherte.
Für GKV-Behandlungen verhandeln Heilmittelverbände und der GKV-Spitzenverband über die Preise und legen diese verbindlich fest. Bei Privatpatienten gibt es keine einheitliche Leistungsbeschreibung, die Dauer, konkreten Inhalt und Umfang der Therapie sowie dazugehörige Gebühren festgelegt. Auch bei der Beihilfe handelt es sich um interne Regelungen zwischen dem Staat und seinen Bediensteten, auf die wir als Heilmittelerbringer keinen Einfluss haben. Dies führt schon seit Jahren immer wieder zu vielen Diskussionen zwischen Patienten, der Beihilfe bzw. den privaten Versicherungsgesellschaften und uns als Leistungserbringer. Während im Bereich der gesetzlichen Krankenkassen in den letzten Jahren regelmäßige Tariferhöhungen stattgefunden haben, wurden die Beihilfesätze kaum angepasst. Gleichzeitig sind, wie auch in anderen Bereichen, auch für uns als Praxisinhaber, die Kosten in den letzten Jahren enorm gestiegen.
Es ist üblich, dass Beihilfeberechtigte für ihre Behandlung etwas dazu bezahlen. Allein das zeigt schon, dass die beihilfefähigen Höchstsätze nicht die durchschnittliche oder marktübliche Vergütung widerspiegeln. Es handelt sich hierbei auch nicht um eine Preisliste, schon gar nicht um eine amtliche, also eine Art staatliche Gebührenordnung. Von der Beihilfe ist es nicht vorgesehen, dass sie die vollen Kosten übernimmt. Die Beihilfe ist keine Vollversicherung für Beamte! Das bestätigt auch das BMI: „ Die Beihilfe ergänzt lediglich die zumutbare Eigenvorsorge“.
Wir bitten Sie daher vor Behandlungsbeginn bei Ihrer Versicherung anzufragen, in welcher Höhe die Kosten für Logopädie erstattet werden und wie hoch Ihr Eigenanteil sein wird.
Zwischen Therapiepraxis und Privatpatient wird ein Behandlungsvertrag abgeschlossen (Dienstvertrag gem. §611ff. BGB): Der Heilmittelerbringer verpflichtet sich darin, seine definierte therapeutische Leistung zu erbringen und der Patient verpflichtet sich, den Therapeuten, den vereinbarten Preis für die erbrachte Leistung, unabhängig von der Erstattung durch die PKV zu zahlen.
Der Privatpatient hat mit seiner privaten Krankenversicherung einen Vertrag abgeschlossen, auf dessen Grundlage die Heilmittelkosten übernommen werden. Die vertraglich festgelegten Voraussetzungen zur Kostenerstattung der erbrachten Leistung durch die private Krankenkasse sind:
1. Eine ärztliche Verordnung, aus der die Indikation zur Heilmitteltherapie ersichtlich wird
2. Die Leistungserbringung erfolgt durch einen Therapeuten, der gemäß Gesetz eine entsprechende Berufsbezeichnung führen darf.
Wie berechnen wie das Honorar für Privatpatienten und Beihilfeberechtigte Patienten?
Nachdem wir intern über die Empfehlung der logopädischen Berufsverbände (1,8-2,3 facher Vergütungssatz), das Fehlen einheitlicher Tarifverträge für
Privatpatienten sowie die Argumente von Ihnen als Patienten diskutiert haben, schließen wir uns der bewährten Verfahrensweise von anderen logopädischen Praxen an, die aktive therapeutische Maßnahme mit dem 1,5 fachen Vergütungssatz zu berechnen. Die genauen Zahlen dazu entnehmen Sie bitte dem
Formular Privatpreise.
Wenn sie sich noch umfangreicher über die private Preisgestaltung und die Rechtsprechung zu diesem Thema informieren möchten, empfehlen wir Ihnen die Internetseite
www.privatpreise.de.